Allgemeines
Im Wallis gelten vorab die beiden ICAO-Klassen G und E. Der unkontrollierte Luftraum G zieht sich wie ein Teppich über die Schweiz hinweg. Ausgenommen sind Kontrollzonen (CTR), welche bis an den Boden reichen und Nahkontrollbezirke (TMA) mit tiefen Untergrenzen. Für den kontrollierten Luftraum E benötigt man keine Freigabe zur Benutzung. Die Lufträume G und E können somit von Hängegleitern unter Einhaltung der entsprechenden Sichtminima und Wolkenabständen problemlos beflogen werden.
Obergrenzen
Der Luftraum G reicht immer vom Boden bis 600 m über Grund (AGL). Der Luftraum E hat zwei Obergrenzen: Während den militärischen Flugzeiten (MIL ON) 3950 m ü.M. (AMSL). Ausserhalb der der militärischen Flugzeiten (MIL OFF) 4600 m ü.M.
Militärische Flugzeiten sind: Montag bis Freitag, 7.30-12.05 und 13.15-17.05 Lokale Zeit (LT)
D.h. Samstag und Sonntag ganztags und während der Woche von 12.05 Uhr bis 13.15 Uhr und ab 17.05 Uhr darf mit einer Obergrenze von 4600 m geflogen werden. In der übrigen Zeit mit einer Obergrenze von 3950 m.
temporäre Segelflugzonen
Jeweils Ende März werden mittels AIP-Nachtrag temporäre Segelflugzonen veröffentlicht, die auch während den militärischen Flugbetriebszeiten aktiv sind. Für das Wallis bedeutet das, dass für das Goms und Wallis Süd die Segelflugzone bis auf 4600 m ü.M. angehoben werden kann. Unter Telefon +410 44 823 37 75 gibt eine Tonbandansage Auskunft, ob die Segelflugzonen aktiv sind. Falls die Zonen nicht bereits aktiv sind, kann unter Telefon +41 44 823 26 67 bis um 9.30 Uhr der Antrag auf Aktivierung gestellt werden.
Für die horizontale Ausdehnung dieser temporären Segelflugzonen gelten die groben Faustregeln:
Goms; das ganze Gebiet östlich von Naters zwischen dem nördlichen und dem südlichen Alpenkamm.
Wallis Süd: Wenn man vom Nordhang kommend den Fluss Rhone überfliegt und am Südhang ankommt, befindet man sich in der temporären Segelflugzone Wallis Süd.
Die Fluggruppe Aletsch weisst ausdrücklich darauf hin, dass vorliegender Beschrieb nur eine unvollständige Zusammenfassung darstellt.
Massgebend sind einzig die „Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge“ und die „Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien“