Mit den Flugplatz/Heliportbetreibern konnten folgende Regelungen abgemacht werden.
Grundsätzlich gilt:
VLK Art. 9 Flugbeschränkungen (Verordnung Luftfahrzeuge besondere Kategorien)
Der Betrieb von Hängegleitern ist untersagt
a) in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeugebestimmten zivilen Flugplatzes;
c) in einem Abstand von weniger als 2,5 km von Helikopterflugplätzen
Der Flugplatzleiter oder die Flugverkehrsleitstelle kann Ausnahmen von diesen Einschränkungen bewilligen.
Der Flugplatz Raron, die Helikopterlandeplätze Raron + Gampel gelten als zivile Flugplätze.
Die Flugplatzleiter ermöglichen folgende Ausnahmen
Kontakt Flugplatz Raron (LSTA)
Funk: 126.975 MHz (Blindaufruf Deutsch)
www.fgo.ch
Der Flugplatz Münster gilt in der schneefreien Zeit als ziviler Flugplatz.
Die Flugplatzleitung Münster ermöglicht folgende Ausnahmeregelung:
Kontakt Flugplatz Münster
Funk: 122.080 MHz (Blindaufruf deutsch)
Telefon: +41 27 508 12 31 (während Segelfluglager)
www.flugplatzmuenster.ch